"Unverkäufliches Leseexemplar "

  • Per se würde ich so ein Buch nicht verkaufen. Das führt - meiner Meinung nach zu recht - zu Verwirrung beim Käufer.

    Möglichkeiten sind:

    - wenn vor VÖ - unbedingt warten!
    - wenn es ein unkorrigierter Vorabdruck ist - wegwerfen.
    - wenn Aufdruck auf dem Cover - wegwerfen.
    - für alles andere (Vermerk auf dem Schmutztitel oder Stempel am Buchschnitt) gibt es Lösungen bzw. dicken Edding. 8-)

    amazon sagt:

    Zitat

    Leseexemplare dürfen aus rechtlichen Gründen nicht angeboten werden


    Ich kenne zwar keine konkrete rechtliche Bestimmung, die dagegen spräche (ganz im Gegenteil, die Preisbindungstreuhänder sagen: "Es ist nicht zu beanstanden, wenn jemand etwa ein Buch geschenkt erhält und es über ebay oder den Amazon-Marketplace veräußert"), aber auch keins der mir bekannten Ankaufportale akzeptiert gekennzeichnete Leseexemplare ...

  • Die Unverkäuflichen Leseexemplare wandern bei mir immer in die Tonne.

    Anbieten würde ich so ein Buch niemals. Zum einen sorgt so ein Buch bei den Käufern für Verwirrung und die Gefahr einer negativen Bewertung steigt dadaurch. Zum anderen gibt es jur. Gründe, in Form vom Urheberrecht. Ein Verlag kann nämlich durchaus verfügen, dass ein Leseexemplar nicht in den Verkauf darf. So hat eine mir bekannte Kollegin mal von der Rechtsabteilung eines großen Verlages mal eine freundliche Mail erhalten, das Angebot zu löschen. Das Buch wurde dann auch gleich gelöscht, bevor der Gerichtsvollzieher die EV übergibt.

  • Hier noch ein kleiner Nachtrag:

    Zitat

    Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels rät dringend davon ab, Leseexemplare in den Bestand einzustellen und auszuleihen:
    »Leseexemplare« sind von den Verlagen vor ihrem offiziellen Erscheinen herausgegebene Buchexemplare, die entsprechend mit dem Aufdruck: »Leseexemplar« gekennzeichnet sind und in der Regel zur Vorabinformation für den Buchhandel und für die Besprechungsarbeit gedacht sind.
    »Leseexemplare gelten urheberrechtlich als unveröffentlicht, d. h. sie sind - anders als die über den Buchhandel angebotenen Exemplare - 'nicht mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit
    zugänglich gemacht worden' (§ 6 Abs. 1 UrhG). Würden Sie solche Exemplare Bibliotheksnutzern zur Präsenzlektüre aushändigen oder gar an diese verleihen, wäre der Tatbestand der urheberrechtswidrigen Zugänglichmachens gegenüber der Öffentlichkeit erfüllt...", d.h. Leseexemplare dürfen privat verschenkt und auch im Rahmen von Bookcrossing freigelassen werden. Bibliotheken sollen aber davon absehen, diese Bücher für die Ausleihe einzuarbeiten. Auch ein Verkauf im Bücherflohmarkt ist nicht in Ordnung.«