Neue Informationspflicht

  • Ab 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Damit einher geht auch eine neue Informationspflicht für Unternehmer, die online Kaufverträge mit Verbrauchern abschließen.

    Mehr dazu hier: http://www.shopbetreiber-blog.de/2016/01/07/ver…-9-januar-2016/

    (Bitte auch die Kommentare und Antworten unter dem Artikel lesen, dort wird einiges noch ein bisschen klarer)

    Das ganze ist ein ziemlich verrückter Bürokratie-Wahnsinn :( , weil die Plattform zur Online-Schlichtung aktuell noch gar nicht funktioniert. Und auch ist noch kein deutsches Gesetz dazu verabschiedet, genausowenig existiert ein (genereller) Zwang, sich an einer solchen Schlichtungstelle überhaupt zu beteiligen. Trotzdem muss man der Informationspflicht nachkommen, und auf die Plattform verlinken, z.B. in den AGB oder im Impressum. Das gilt sowohl für Angebote im eigenen Internet-Shop als auch auf amazon, eBay usw.

    Noch etwas Hintergrund und einen möglichen Mustertext gibt es hier: http://shop.trustedshops.com/de/rechtstipps…orm-ab-9.1.2016

    Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung, bitte im Zweifel an den Rechtsanwalt des Vertrauens wenden oder etwaige AGB-Formulierungen unabhängig prüfen lassen!

    Edit: Habe gerade gesehen, das Stefan das auf buchfreund bereits implementiert hat. Vielen Dank!
    Und auch booklooker ist schon so weit: http://www.booklookerforum.de/viewtopic.php?f=8&t=17891

  • Zitat von buecherprofi

    Wie habt ihr den Link in euer Impressum bei amazon bekommen ?
    Eine Verlinkung wird da nämlich nicht vom amazon System zugelassen


    Es gibt inzwischen ein Urteil des OLG München, nachdem der Link "anklickbar" zu sein hat.

    Bei amazon ist das immer noch ein Problem, da er in der aktuellen Einstellung auf eine Fehlerseite führt.
    Wer den Link noch unter "Widerrufsbelehrung" hat, bei dem funktioniert er, unter "Impressum" nicht.

    Ich habe schon Mitte November einen Fall deswegen eröffnet, außer der Mitteilung, dass es an die zuständige Abteilung weitergeleitet wird, ist genau nichts passiert ... Ich kann die Forderung aus dem Verkäufer-Forum, dass möglichst viele Händler ebenfalls einen Fall beim Verkäuferservice aufmachen, nur unterstreichen.

    PS: bei eBay kann man den Link ganz einfach anklickbar gestalten, siehe Anleitung hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanlei…ml#abschnitt_51

    Einmal editiert, zuletzt von kleinerMUC (20. Dezember 2016 um 16:58)

  • Bei buchfreund/achtung-buecher, booklooker und abebooks/ZVAB wird der Link automatisch als anklickbar unter "Impressum" angezeigt, nur bei amazon leider immer noch nicht (richtig).

    Update 20.12.
    Nach fast einem Jahr Rumgemurkse (erst lange gar kein Link, dann unter "Widerrufsbelehrung", dann unter "Impressum" aber fehlerhaft) gibt es nun auch bei amazon einen funktionierenden Link an der richtigen Stelle.

  • Neues Jahr, neues Glück :(

    Ab 1. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten für Händler im Zusammenhang mit der Verbraucherschlichtung.
    Ich versuche, das hier kurz zusammen zu fassen, wer mehr darüber lesen mag, klicke sich bitte durch die Links oder informiere sich anderweitig.

    Die Informationspflichten sind in zwei Ebenen unterteilt:
    1. Informationspflichten auf der Website (oder AGB in Katalogen/Prospekten)
    2. Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit

    Zu 1.
    Vorab: Diese Pflicht gilt nur, wenn der Unternehmer zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 MA beschäftigt hat, es wird aber empfohlen, trotzdem darauf hinzuweisen.

    Demnach muss der Händler auf seiner Website darauf hinweisen,
    ob er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor
    einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
    und auf die für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen.

    Der Hinweis sollte unter Impressum und in den AGB erfolgen!

    Für den Buchhandel – so der Börsenverein – besteht grundsätzlich keine
    gesetzliche Verpflichtungen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren. Die Teilnahme an einem
    entsprechenden Schlichtungsverfahren ist daher für den Buchhandel freiwillig. Und nebenbei bemerkt auch eher nachteilig, keiner sollte das freiwillig machen ...

    In Buchfreund und den angeschlossenen Seiten ist ein entsprechender Hinweis

    Zitat

    Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    seit heute drin (Danke an Stefan und Oliver!), ihr solltet das aber in euren AGB auch noch mal wiederholen. Und selbstverständlich auch auf allen anderen bedienten Plattformen unter Impressum und AGB umsetzen.

    Wer sich freiwillig für ein Schlichtungsverfahren entscheidet, muss außerdem die Verbraucherschlichtungsstelle mit vollständiger Anschrift benennen. Mehr dazu unter Punkt 2.

    Zu 2.

    Zitat

    Nach Entstehen einer Streitigkeit, die nicht einvernehmlich beigelegt werden konnte, muss der Onlinehändler dem Verbraucher eine Streitbeilegungsstelle mit Anschrift und Webseite nennen und mitteilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist der Shop-Betreiber nicht bereit an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er darauf ebenfalls hinweisen, um dem Kunden die vergebliche Anrufung einer Schlichtungsstelle und damit Zeit und Mühe zu sparen.

    Diese Pflichten nach § 37 VSBG gelten für alle Shop-Betreiber. Eine Ausnahme für Kleinunternehmen gibt es nicht.

    Von den Allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) unterscheidet sich die Informationspflicht nach § 37 VSBG in zeitlicher Hinsicht. Konkret bedeutet dies, dass die Informationspflicht erst dann ausgelöst wird, wenn ein Händler eine Streitigkeit mit seinem Kunden nicht einvernehmlich beilegen konnte.


    Quelle: http://www.protectedshops.de/infothek/white…gung-01.02.2017

    Der Börsenverein verweist in seinem Merkblatt aktuell nur auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
    Zentrums für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl, erreichbar unter https://www.verbraucher-schlichter.de/impressum/

    Diese Adresse sollte man sich als Lesezeichen speichern, da der Verbraucher nach Einleitung eines Verfahrens - zusammen mit dem Hinweis, ob man daran teilnimmt oder nicht - darüber informiert werden muss.

    Links:
    https://www.it-recht-kanzlei.de/vsbg-%C2%A736-…e-haendler.html
    https://www.boersenblatt.net/artikel-beileg…ts.1278614.html
    https://www.it-recht-kanzlei.de/praktische-kon…tbeilegung.html

    • Offizieller Beitrag

    "Schön" finde ich diesen Absatz:

    Zitat

    Warum der Wert in Deutschland so hoch ist, ist schnell erklärt. Natürlich halten sich in Deutschland viele Unternehmer an Recht und Gesetz. Ein wichtiger Grund dürfte aber auch sein, dass dubiose Abmahnvereine und erfolglose Anwälte, die sich über Abmahnungen die Büromiete finanzieren müssen, seit der Existenz dieser Plattform (und auch schon davor) das Land mit Abmahnungen überziehen.