Neues Jahr, neues Glück
Ab 1. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten für Händler im Zusammenhang mit der Verbraucherschlichtung.
Ich versuche, das hier kurz zusammen zu fassen, wer mehr darüber lesen mag, klicke sich bitte durch die Links oder informiere sich anderweitig.
Die Informationspflichten sind in zwei Ebenen unterteilt:
1. Informationspflichten auf der Website (oder AGB in Katalogen/Prospekten)
2. Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit
Zu 1.
Vorab: Diese Pflicht gilt nur, wenn der Unternehmer zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 MA beschäftigt hat, es wird aber empfohlen, trotzdem darauf hinzuweisen.
Demnach muss der Händler auf seiner Website darauf hinweisen,
ob er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
und auf die für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen.
Der Hinweis sollte unter Impressum und in den AGB erfolgen!
Für den Buchhandel – so der Börsenverein – besteht grundsätzlich keine
gesetzliche Verpflichtungen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren. Die Teilnahme an einem
entsprechenden Schlichtungsverfahren ist daher für den Buchhandel freiwillig. Und nebenbei bemerkt auch eher nachteilig, keiner sollte das freiwillig machen ...
In Buchfreund und den angeschlossenen Seiten ist ein entsprechender Hinweis
Zitat
Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
seit heute drin (Danke an Stefan und Oliver!), ihr solltet das aber in euren AGB auch noch mal wiederholen. Und selbstverständlich auch auf allen anderen bedienten Plattformen unter Impressum und AGB umsetzen.
Wer sich freiwillig für ein Schlichtungsverfahren entscheidet, muss außerdem die Verbraucherschlichtungsstelle mit vollständiger Anschrift benennen. Mehr dazu unter Punkt 2.
Zu 2.
Zitat
Nach Entstehen einer Streitigkeit, die nicht einvernehmlich beigelegt werden konnte, muss der Onlinehändler dem Verbraucher eine Streitbeilegungsstelle mit Anschrift und Webseite nennen und mitteilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist der Shop-Betreiber nicht bereit an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er darauf ebenfalls hinweisen, um dem Kunden die vergebliche Anrufung einer Schlichtungsstelle und damit Zeit und Mühe zu sparen.
Diese Pflichten nach § 37 VSBG gelten für alle Shop-Betreiber. Eine Ausnahme für Kleinunternehmen gibt es nicht.
Von den Allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) unterscheidet sich die Informationspflicht nach § 37 VSBG in zeitlicher Hinsicht. Konkret bedeutet dies, dass die Informationspflicht erst dann ausgelöst wird, wenn ein Händler eine Streitigkeit mit seinem Kunden nicht einvernehmlich beilegen konnte.
Quelle: http://www.protectedshops.de/infothek/white…gung-01.02.2017
Der Börsenverein verweist in seinem Merkblatt aktuell nur auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl, erreichbar unter https://www.verbraucher-schlichter.de/impressum/
Diese Adresse sollte man sich als Lesezeichen speichern, da der Verbraucher nach Einleitung eines Verfahrens - zusammen mit dem Hinweis, ob man daran teilnimmt oder nicht - darüber informiert werden muss.
Links:
https://www.it-recht-kanzlei.de/vsbg-%C2%A736-…e-haendler.html
https://www.boersenblatt.net/artikel-beileg…ts.1278614.html
https://www.it-recht-kanzlei.de/praktische-kon…tbeilegung.html