Neue Widerrufsbelehrung ab 28.05.2022?

  • Moin,

    so wie ich den Händlerbund verstanden habe (Omnibus: Das sind die drei neuen Abmahnfallen (haendlerbund.de), muss man um den 28.05. herum wegen einer sog. "Omnibus-Richtlinie" eine aktualisierte Widerrufslehrung verwenden. Dazu meine Frage zu ebay ans Whbook-Team: Wir haben ja sowohl in der whbook-ebay-Konfiguration als aber auch in unseren ebay-Einstellungen im ebay-Händlerbereich eine Widerrufsbelehrung hinterlegt (diese zweite Möglichkeit gibt es wohl erst seit einiger Zeit?), aber welche der beiden hinterlegten Widerrufsbelehrungen wird dann tatsächlich von ebay verwendet. Die Widerrufsbelehrung in der whbook-ebay-Konfiguration müsste man ja theoretisch 30 Tage vor dem 28.05. einstellen, damit zum 28.05. dann einmal alle Artikel mit der Änderung durchgelaufen sind, oder? Aber 30 Tage vorher gibt es dann wohl die neuen Rechtstexte noch gar nicht. Das Problem wäre beseitigt, wenn ebay die in den ebay-Einstellungen im ebay-Händlerbereich hinterlegte Widerrufsbelehrung priorisiert, dann könnte man mit dieser auf einen Schlag alle Artitel zum 28.05. ändern.

    Daher meine Frage: Welche der beiden Hinterlegungsmöglichkeiten wird von ebay priorisiert?

    Oder habe ich eventuell alles falsch verstanden?

    Grüße, Philip

  • Was, außer verpflichtend einer hinterlegten Telefonnummer, ist für uns als Antiquare denn bzgl. der aktualisieren Widerrufsbelehrung relevant?

    All das über digitale Inhalte betrifft uns doch nicht oder?

    Ansonsten schließe ich mich der Frage mal an.

  • Diese Frage habe ich auch an den Händlerbund geschrieben und warte noch auf Antwort. Ich habe wohl schon selbst herausgefunden, dass ebay die in der whbook-ebay-Konfiguration hinterlegte und von dort aus mit jedem Artikel eingespielte Widerrufsbelehrung priorisiert und mit dieser die im ebay-Händlerkonto hinterlegbare Widerrufsbelehrung offenbar "überschreibt". Wenn wir also wirklich die Belehrung tauschen müssen, hätten wir das "30 Tage Problem", da in der whbook-ebay-Konfiguration vorgenommene Textänderungen wohl erst nach 30 Tagen auf allen Artikeln umgesetzt wurden, oder? Ich melde mich, wenn der Händlerbund geantwortet hat, eventuell kommen wir ja noch ohne Änderung durch, ich vermute aber, dass einige Händler die Telefonnummer nicht mit drin haben, und schon wäre das Problem relevant, wir haben unsere Telefonnummer zufällig schon drin.

    Vielleicht sollte man aber die in der whbook-ebay-Konfiguration hinterlegbare Widerrufsbelehrung auch ganz herausnehmen oder deaktivierbar machen, da man sie jetzt ja auch auch wie die AGB bei ebay direkt hinterlegen kann, was früher ja nur mit den AGB der Fall war, dann hätten wir auch bei allen zukünftigen Änderungen das "30 Tage Problem" nicht und das wäre für mich auch einfach die naheliegendere Lösung. Bei allen anderen Plattformen hinterlegen wir sie ja auch direkt auf der Plattform. Die jetzige Lösung rührt wohl nur daher, dass es früher gar nicht anders ging. Es ist doch besser Änderungen der Rechtstexte auf einen Schlag im ebay-Händerkonto vornehmen zu können.

    • Offizieller Beitrag

    In der eBay-Konfiguration ist die Widerrufsbelehrung eigentlich nur drin, weil sie früher bei eBay sehr versteckt war und einfach oft vergessen wurde. Die Beendigung der Übertragung solcher Informationen (seitens eBay ist schon lange vorgesehen, aber solange diese noch funktioniert, ändern wir da erst mal nichts dran (never change a running system).

    Wenn die Widerrufsbelehrung bei eBay geändert werden müssen, wurden auch in der Vergangenheit alle Angebote aktualisiert, was je nach Anzahl eine ganze Weile gedauert hat. Wenn es weiter so funktioniert, wie ich es in Erinnerung habe, ist es recht simpel:

    - Die Rahmenbedingungen aufrufen und filtern nach "Rücknahme".

    - Die Widerrufsbelehrung aktualisieren und speichern.

    Dann sollten alle Angebote unabhängig von "uns" aktualisiert werden.

    Und parallel dazu:

    - Die neue Widerrufsbelehrung in unserer eBay-Konfiguration speichern, damit diese für neue Angebote und Aktualisierungen herangezogen werden kann.

    LG,

    Stefan

  • Bei uns sind die Rahmenbedingungen bei ebay deaktiviert, weil das immer ein großes Chaos war. Diese Möglichkeit der Änderung der Widerrufsbelehrung entfällt daher für uns.

    Was passiert denn, wenn man in der whbook-eBay-Konfiguration die Widerrufsbelehrung leer lässt? Ginge das und es wird dann automatisch die bei ebay im Händlerkonto hinterlegte Widerrufsbelehrung genommen, oder wird dann z.B. die bei ebay hinterlegte Widerrufsbelehrung mit einem "Leerfeld" überschrieben?

    Vom Händlerbund habe ich noch keine verbindliche Aussgage bekommen, ob wir da überhaupt ran müssen, wenn wir die Telefonnummer bereits drin haben und nicht mit digitalen Inhalten handeln, aber ich arbeite noch dran.

    Am besten wäre es auch meiner Sicht weiterhin, wenn man die in der whbook-ebay-Konfiguration hinterlegbare Widerrufsbelehrung auch ganz herausnehmen oder deaktivierbar machen kann und ebay sich nur die dort im Händlerkonto hinterlegte zieht, dann können wir es auch ohne die Rahmenbedingungen auf einen Schlag ändern.

    • Offizieller Beitrag

    Bei uns sind die Rahmenbedingungen bei ebay deaktiviert, weil das immer ein großes Chaos war. Diese Möglichkeit der Änderung der Widerrufsbelehrung entfällt daher für uns.

    Einfache Lösung:
    Rahmenbedingungen aktivieren.
    Änderungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen und warten, bis alle Artikel aktualisiert sind.
    Rahmenbedingungen deaktivieren.

    Wir machen dasselbe Prozedere im übrigen, wenn ein weiteres Land zur Ausschlussliste hinzugefügt bzw. entfernt werden soll. Das geht nur mit deaktivierten Rahmenbedingungen.

    Was passiert denn, wenn man in der whbook-eBay-Konfiguration die Widerrufsbelehrung leer lässt? Ginge das und es wird dann automatisch die bei ebay im Händlerkonto hinterlegte Widerrufsbelehrung genommen, oder wird dann z.B. die bei ebay hinterlegte Widerrufsbelehrung mit einem "Leerfeld" überschrieben?

    Die Übertragung geht auch ohne Widerrufsbelehrung. Aber ob die hinterlegte Widerrufsbelehrung genommen wird, weis ich leider nicht. Ich denke aber schon.

    Am besten wäre es auch meiner Sicht weiterhin, wenn man die in der whbook-ebay-Konfiguration hinterlegbare Widerrufsbelehrung auch ganz herausnehmen oder deaktivierbar machen kann und ebay sich nur die dort im Händlerkonto hinterlegte zieht, dann können wir es auch ohne die Rahmenbedingungen auf einen Schlag ändern.

    Einfach mal ausprobieren:

    - Abends so gegen 20 Uhr die Widerrufsbelehrung bei uns herauslöschen.

    - Die Übertragung neuer Artikel abwarten, bis alles gelistet ist (man weiß ja, wieviele Titel am Tag neu aufgenommen wurden).

    - Nachdem alles dort ist, am Abend noch die Widerrufsbelehrung wieder einfügen. Ist wichtig, weil die Aktualisierungen tagsüber laufen. Wenn das Feld leer ist, könnte es sonst passieren, dass eben alle aktualisierten eBay-Artikel des Tages plötzlich ohne Widerrufsbelehrung sind.

    Wenn die neu eingestellten eBay-Artikel mit der hinterlegten Widerrufsbelehrung von eBay ausgestattet werden (bei leerer WRB bei uns), kann man das Feld bei uns dauerhaft leer lassen. Sämtliche Tests würde ich aber erst in der Woche vom 25.04. vornehmen, weil hier gerade Ferien/Urlaubszeit ist.

    LG,

    Stefan

  • Hallo,

    so wie ich es verstanden habe, ist ab 28.05. die Angabe der Telefonnummer in Impressum, Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular verpflichtend.

    Bei Buchfreund.de wird aber im Händlerimpressum glaube ich keine Telefonnummer angezeigt und bei Buchfreund.de und achtung-buecher.de wird die Telefonnummer auch in dem automatisch generierten Widerrufsformular nicht angezeigt. Auf beides kann man als Händler aber glaube ich selbst gar keinen Einfluss nehmen.

    Sehe ich es also richtig, dass dies bis zum 28.05. angepasst werden muss, damit man die neue Verpflichtung ab 28.05.2022 einhält? Im eigenen whShop gibt es glaube ich kein automatisch generiertes Widerrufsformular, dass angepasst werden muss.

    Grüße, Philip

  • Ich habe jetzt noch gesehen, dass bei Buchfreund.de und achtung-buecher.de im Händler-Impressum (dort jeweils auch "Verkäuferprofil" genannt) die E-Mail-Adresse des jeweiligen Händlers auch gar nicht angezeigt wird, das war aber auch bisher schon eine rechtliche Pflichtangabe im Händler-Impressum. Das sollte dringend von whsoft ergänzt werden sowie auch die dort ebenfalls fehlende Telefonnummer des jeweiligen Händlers, die ab 28.05. ebenfalls eine Pflichtangabe im Impressum wird und man ansonsten nur wegen dieser Lappalie eine Abmahnung bekommen kann.

  • Korrektur, es betrifft nur Buchfreund.de und nicht auch noch achtung-buecher.de:

    Ich habe jetzt noch gesehen, dass bei Buchfreund.de im Händler-Impressum (dort jeweils auch "Verkäuferprofil" genannt) die E-Mail-Adresse des jeweiligen Händlers auch gar nicht angezeigt wird, das war aber auch bisher schon eine rechtliche Pflichtangabe im Händler-Impressum. Das sollte dringend von whsoft ergänzt werden sowie auch die dort ebenfalls fehlende Telefonnummer des jeweiligen Händlers, die ab 28.05. ebenfalls eine Pflichtangabe im Impressum wird und man ansonsten nur wegen dieser Lappalie eine Abmahnung bekommen kann.

  • Hallo Herr Gläßer, hier ist der eindeutige Link zu unserem ZVAB-Impressum, da ist alles in Ordnung und rechtskonform.

    https://www.zvab.com/servlet/FrameB…%3Fcid=50113256

    Es ist einfach eine eindeutige und zwingende Vorschrift, siehe Textauszaug unten, bitte daher ab 28.05. dringend in Impressum und dem automatsich generierten Widerrusformular die Telefonnummer und die Email darstellen. Man kann diesen Rechtsmangel auch nicht heilen, indem man es an anderer Stelle darstellt wie bei Buchfreund.de. Es ist ja auch nur eine Kleinigkeit, die aber große Auswirkungen für alle Händler haben kann. Wollen wir dieses Risiko wirklich eingehen? Ganz ganz ganz herzlichen Dank für eine termingrechte Umsetzung!

    Textauszug der Vorschrift ab 28.05.2022, bitte dringend lesen nund verinnerlichen:


    b) Telefonnummer und E-Mail-Adresse als zwingende Kontaktinformationen

    Bisher war es umstritten, ob ein Online-Händler im Rahmen seiner Kontaktinformationen eine Telefonnummer angeben muss. Zwar sieht auch schon die bisherige Vorschrift (in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 N. 2 EGBGB) die verpflichtende Angabe im Impressum vor.


    Allerdings handelt es sich hierbei um eine sog. „überschiessende“ Umsetzung der Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgebers, denn: die Verbraucherrechte-Richtlinie schrieb bislang lediglich vor, dass ein Online-Händler


    "die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer [Hervorhebung durch den Zitierenden]"


    angeben muss.


    Zu dieser Frage hat sich auch der EuGH im Jahr 2019 positioniert gehabt:


    Der EuGH hat mit Urteil vom 10.07.2019 - C-649/17 entschieden, dass ein Unternehmer weder verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben, noch eine Verpflichtung besteht, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können.


    Durch die Modernisierungsrichtlinie wird nunmehr (durch Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie) die Vorgabe gemacht, dass der Online-Händler


    "die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse"


    anzugeben hat (das Kriterium „gegebenenfalls“ ist damit gestrichen worden).


    Damit ist der Online-Händler in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden europäischen Vorgaben ab Mai 2022 verpflichtet, stets eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen.

    c) Streichung der Faxnummer als Kontaktinformation


    Da aufgrund der technologischen Entwicklungen der Gebrauch von Faxgeräten stark rückläufig ist, wurde die Verpflichtung zur Angabe der Faxnummer im Rahmen der Impressumsangaben gestrichen.


    Zukünftig kann zwar die Faxnummer noch im Rahmen der Impressumsangaben genannt werden, zwingend mitzuteilen ist diese allerdings zukünftig nicht mehr.

    d) Angabe anderer Online-Kommunikationsmittel (z.B. Messengerdienste)


    Die neue Informationspflicht in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB-Neu sieht vor, dass Online-Händler über andere Online-Kommunikationsmittel (wie z.B. Messengerdienste) zu informieren haben, sofern gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.


    Die Rechtsprechung wird hier noch zu präzisieren haben, welche Formen der Kommunikation unter die neue Informationspflicht fallen. Zu denken wäre hierbei an die Angabe einer Kontaktmöglichkeit über WhatsApp oder über die Social-Media-Kanäle des Online-Händlers.


    Wichtig zu wissen: Die Neue Informationspflicht sieht nicht vor, dass derartige Online-Kommunikationsmittel geschaffen werden müssen! Sofern diese allerdings eingerichtet sind, ist über diese entsprechend zu informieren.

    5. Bei Verstößen drohen Bußgelder!


    Online-Händler sollten im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass die Änderungen betreffend der Widerrufsbelehrung, des Widerrrufsformulars und der Informationspflichten rechtzeitig und richtig umgesetzt werden.


    Gemäß der neuen Bußgeldvorschrift in Art. 246e EGBGB, können im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Informationspflichten zukünftig durch das Bundesamt der Justiz Bußgelder von bis zu 50.000,- Euro verhängt werden. Bei Verstößen die sich in mehreren EU-Staaten auswirken, kann ein Bußgeld von bis zu 4% des Jahresumsatzes des Online-Händlers verhängt werden (wenn der Jahresumsatz im vorausgegangen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Millionen Euro betragen hat).


    Online-Händler sollten daher unbedingt darauf achten, die Informationen im Online-Shop und auf den verwendeten Online-Marktplätzen an die neuen Vorgaben anzupassen.


    Sie möchten rechtlich abgesichert sein? Wenn Sie stets die aktuellsten Rechtstexte mit anwaltlicher Haftung im Einsatz haben möchten, sind unsere Schutzpakete genau das Richtige für Sie!

    IV. Der E-Commerce im steten Wandel - mit unseren Rechtstexten kein Problem!


    Das Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie sieht eine Vielzahl an Änderungen vor. Vor allem die Widerrufsbelehrung und die allgemeinen Informationspflichten gilt es für die bevorstehenden Änderungen fit zu machen.


    Das deutsche Umsetzungsgesetz zur Modernisierungsrichtlinie sieht keine Übergangsfrist vor. Das bedeutet für Online-Händler: alle Änderungen, die das Gesetz mit sich bringt, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens (= 28.05.2022).


    Für Online-Händler bedeutet dies, dass die Änderungen rechtzeitig in den eigenen Rechtstexten vorbereitet werden müssen, um diese sodann pünktlich zum Stichtag online stellen zu können.

    • Offizieller Beitrag

    Danke für die Infos. Werden die Daten in die Profile einarbeiten.

    Zum Glück hat der EuGH noch nicht geurteilt, dass auch jemand das Telefon abheben oder die E-Mail beantworten muss.

    Die Spammer und Cold-Caller werden sich auf jeden Fall über so verfügbar gemachten Informationen herzlich freuen. :)

    LG,

    Stefan

  • Vielen herzlichen Dank. Vielleicht macht es dann auch noch Sinn bei Buchfreund.de den aktuellen Kartei-Reiter ""Verkäuferprofil"" in "Impressum" umzubenennen, da das ja ein fester Begriff ist, und für "Lieferzeit" und "Zahlungsarten" dann noch je einen eigenen Kartei-Reiter? Nochmal vielen Dank!

  • P.S : und der erforderliche Text zur "Plattform EU Online-Streitbeilegung (OS) ... " mit dem vorgeschriebenen Link sollte weiterhin unter dem Impressum stehen, das ist eigentlich überall so...

    • Offizieller Beitrag

    Vielen herzlichen Dank. Vielleicht macht es dann auch noch Sinn bei Buchfreund.de den aktuellen Kartei-Reiter ""Verkäuferprofil"" in "Impressum" umzubenennen, da das ja ein fester Begriff ist, und für "Lieferzeit" und "Zahlungsarten" dann noch je einen eigenen Kartei-Reiter? Nochmal vielen Dank!

    Und wie nennen wir dann das Impressum von der eigentlichen Buchfreund-Seite? Nee, das bleibt alles wie es ist. Schafft doch nur Verwirrung. Telefonnummer und E-Mail-Adresse dazu und fertig ist der Lack.

    LG,

    Stefan

  • Danke. Bitte dringend daran denken, dass die Telefonnummer und die Email nicht nur in das Impressum sondern auch noch in das automatisch generierte und herunterladbare Widerrufsformular (dort ist bislang zwar die Email aber noch nicht die Telefonnummer) eingepflegt werden muss, so wie es in dem gestern angehängten Text steht ("Online-Händler sollten im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass die Änderungen betreffend der Widerrufsbelehrung, des Widerrrufsformulars und der Informationspflichten rechtzeitig und richtig umgesetzt werden ...")

  • Und noch ein Nachtrag: bei achtung-buecher.de fehlt die Telefonnummer auch noch in dem automatisch generierten und herunterladbaren Widerrufsformular und muss dort auch bitte noch eingepflegt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Danke. Bitte dringend daran denken, dass die Telefonnummer und die Email nicht nur in das Impressum sondern auch noch in das automatisch generierte und herunterladbare Widerrufsformular (dort ist bislang zwar die Email aber noch nicht die Telefonnummer) eingepflegt werden muss, so wie es in dem gestern angehängten Text steht ("Online-Händler sollten im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass die Änderungen betreffend der Widerrufsbelehrung, des Widerrrufsformulars und der Informationspflichten rechtzeitig und richtig umgesetzt werden ...")

    Also für Buchfreund hab ich es jetzt erledigt. Sowohl im Verkäuferprofil als auch im Widerrufsformular sollte es jetzt passen.

    LG,

    Stefan